Satzung

 

Satzung PDF

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „“Spot an“ Förderverein Junges Staatstheater Parchim e. V.“ – im Folgenden Förderverein genannt.
Der Förderverein hat seinen Sitz in der Blutstraße 16, 19370 Parchim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck und Ziele

Zweck des Fördervereins ist der Erhalt und die Förderung
des Jungen Staatstheaters Parchim mit dem Schwerpunkt
eines Theaters für Kinder und Jugendliche.

Dazu verfolgt der Förderverein u. a. als Ziele:

  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Gewinnung weiterer Theaterfreunde,
  • die Unterstützung bei der Verankerung des Jungen Staatstheaters Parchim in das kulturelle Leben der Stadt Parchim und des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie über die Region hinaus, insbesondere für die Zielgruppe junger Menschen,
  • Einwerbung von Mitteln zur Unterstützung insbesondere von über den üblichen Theaterbetrieb hinausgehenden Theaterprojekten mit Kindern und Jugendlichen für diese Altersgruppen.
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Ziele sollen geeignete Mittel aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen unterstützend eingesetzt werden.
Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die dem Förderverein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Förderverein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Förderverein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Die Ausübung von Tätigkeiten nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§3: Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person, jede Personenvereinigung und jede juristische Person werden, die bereit ist, Zweck und Ziele des Vereins anzuerkennen und zu fördern. Mitglied kann nicht werden, wer einer extremistischen Partei, Organisation oder Vereinigung angehört. Die Mitgliedschaft ist ab vollendetem 16. Lebensjahr möglich. Der Beitritt zum Förderverein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen.

Über den Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine gesonderte Nachricht, nachdem der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über den Antrag entschieden hat. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet endgültig über den Antrag.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses

  • gegen die Interessen des Fördervereins handelt
  • trotz dreimaliger schriftlicher Erinnerung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

 

Die beabsichtigte Streichung aus der Mitgliederliste ist vorher schriftlich anzukündigen. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

§4: Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt jährlich einen Beitrag nach der jeweils gültigen Beitragsordnung, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§5: Organe

Organe des Fördervereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§6: Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Entscheidung über die Satzung, Satzungsänderungen sowie Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  • die Wahl und ggf. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Wahl der Personen für die Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören
  • die Festlegung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung erfolgt 3 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung an die dem Förderverein angegebene Mitgliedsadresse.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Fördervereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangt. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge oder Anfragen zu stellen. Die Anträge sollen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. Auf der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge (Dringlichkeitsanträge) müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist innerhalb von 2 Wochen eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Die In-Kenntnis-Setzung hat schriftlich zu erfolgen.
Das Schriftformerfordernis gemäß dieser Satzung ist auch durch Übermittlung per Telefax oder per E-Mail gewahrt, wenn das Mitglied eine entsprechende Adresse/Telefaxnummer gemäß Ziffer 3. beim Verein hinterlegt hat.

§7: Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Fördervereins (siehe Paragraph 7 Punkt 5) – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird. Bei Wahlen reicht der Antrag eines Mitgliedes zur geheimen Abstimmung.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Fördervereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse (außer zur Auflösung des Fördervereins) können auch außerhalb von Mitgliederversammlungen im schriftlichen Verfahren gefasst werden (Umlaufbeschluss). In diesem Falle ermittelt sich die erforderliche Mehrheit nicht aus den abgegebenen Stimmen, sondern aus den Stimmen aller Mitglieder.
Erreicht ein Beschluss bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung nicht die nach dieser Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit, kann der Vorstand binnen 4 Wochen einen Umlaufbeschluss nach Ziffer 6 aller Mitglieder einholen. Die Frist beginnt am Tage nach Abschluss der Versammlung. In diesem Falle ermittelt sich die Mehrheit aus den Stimmen der Mitglieder.
Der Vorstand hat die Mitglieder unverzüglich vom Ergebnis dieses Verfahrens schriftlich zu informieren.
Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern mitgeteilt. Die In-Kenntnis-Setzung hat schriftlich zu erfolgen.

§8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem bzw. der Vorsitzenden,
  • dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
  • dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,
  • dem bzw. der Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit sowie
  • bis zu drei weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer bzw. Beisitzerinnen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Fördervereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und eventuell eingegangener Spenden sowie sonstiger Zuwendungen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen zu deren Bearbeitung einsetzen.
Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und der Schriftführer oder die Schriftführerin. Jeweils zwei von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren (einschließlich Telefonkonferenz bzw. per E-Mail) zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Niederschriften sind in der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.

§9: Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für Kassenprüfung für die Dauer von 2 Jahren. Die Personen für die Kassenprüfung haben die Aufgabe, Rechnungsbelege bzw.
deren ordnungsgemäße Verbuchung und deren Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Personen für die Kassenprüfung haben die Mitgliederversammlung über Inhalt und Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Der Vorstand kann die Aufgaben der Kassenprüfung extern an geeignete Personen oder Einrichtungen vergeben, insbesondere an das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Parchim oder die Rechnungsprüfungsabteilung des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Fördervereins (siehe Paragraph 7 Punkt 5) – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.

§10: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt
Parchim mit der Auflage, die Mittel ausschließlich für kulturelle
Zwecke für Kinder und Jugendliche zu verwenden.
Satzung PDF